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Einbau eines Katzenlochs rechtfertigt keine Kündigung
des Mietvertrages
In dem verhandelten Fall hatte der Mieter ein
16 mal 16 Zentimeter großes Loch in eine
Zimmertür gesägt und eine Klappe eingebaut.
Durch dieses Loch hatte seine Katze problemlos
innerhalb der Wohnung von einem Zimmer ins
andere laufen können. Der Vermieter hatte
daraufhin dem Mieter fristlos wegen "Beschädigung
seines Eigentums" gekündigt.Die Richter
des Amtgerichts Erfurt gaben jedoch dem Mieter
recht: Zwar stelle der Einbau eine Sachbeschädigung
dar. Er habe jedoch nicht beabsichtigt, den
Vermieter zu schädigen. Außerdem führe das
Katzenloch zu keinen Belästigungen der übrigen
Mieter und eine weitere Beeinträchtigung der
Wohnung sei ebenfalls nicht zu erwarten. Eine Kündigung
sei deshalb nicht gerechtfertigt. Allerdings
habe der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses
den Schaden an der Tür zu beheben.
AG Erfurt, 223 C 1095/98 |
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