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Haltung von Katzen in der Mietwohnung

Man kann davon ausgehen, daß Katzen bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm verursachen, reinlich sind und keine Sachbeschädigung verursachen.
AG Hamburg, 40a C 402/95

Katze in Mietwohnung erlaubt

Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluß auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.
AG Hamburg, 47 C 520/95

     

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