Haltung von Katzen in der Mietwohnung
Man kann davon ausgehen, daß Katzen bei
artgerechter Haltung keinen störenden Lärm
verursachen, reinlich sind und keine Sachbeschädigung
verursachen.
AG Hamburg, 40a C 402/95
Katze in
Mietwohnung erlaubt
Katzen dürfen
in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann,
wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die
Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in
seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem
Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das
diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer
gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem
Mieter eine Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht
Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter
Haltung so gut wie keinen Einfluß auf das gedeihliche
Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter
hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse
er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.
AG Hamburg, 47 C
520/95
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