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Katzennetz
Das Anbringen von Halterungen an der Außenwand zwecks Befestigung eines Katzennetzes auf dem Balkon stellt keine vertragswidrige Handlung dar (AG Hamburg 40a C 2229/90). Die Anbringung eines Katzennetzes ist aber dann nicht vertragsgemäß, wenn es das gepflegte Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt und wenn die mietvertragliche Hausordnung optische Beeinträchtigungen des Gesamtbildes des Hauses verbietet.
(AG Hamburg 42 C 384/99).
Quelle: Mieterjounale 4/1992 S. 10; 1/2000 S.9 des Mietervereins zu Hamburg

Katzennetz 2
Gegenüber dem Mieter, der den Balkon der angemieteten Wohnung mit einem Netz versieht, um das Entschwinden seiner wertvollen Rassekatze zu verhindern, steht dem Vermieter ein Unterlassungsanspruch zu.
AG Wiesbaden, Urt. Vom 17.12.1999 – 93 C 3460/99-25

     

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