Katzennetz
Das Anbringen von Halterungen an der Außenwand zwecks
Befestigung eines Katzennetzes auf dem Balkon stellt
keine vertragswidrige Handlung dar (AG Hamburg 40a C
2229/90). Die Anbringung eines Katzennetzes ist aber
dann nicht vertragsgemäß, wenn es das gepflegte
Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt und wenn die
mietvertragliche Hausordnung optische Beeinträchtigungen
des Gesamtbildes des Hauses verbietet.
(AG Hamburg 42 C
384/99).
Quelle: Mieterjounale 4/1992 S. 10; 1/2000 S.9
des Mietervereins zu Hamburg
Katzennetz 2
Gegenüber dem Mieter, der den Balkon der angemieteten
Wohnung mit einem Netz versieht, um das Entschwinden
seiner wertvollen Rassekatze zu verhindern, steht dem
Vermieter ein Unterlassungsanspruch zu.
AG Wiesbaden,
Urt. Vom 17.12.1999 – 93 C 3460/99-25
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