Lackschaden durch Katze?
Der Besitzer eines Sportwagens verklagte seinen Nachbarn auf Schadenersatz, weil dessen Katze auf seinem Wagen herumgelaufen sei und dabei Verkratzungen auf dem Lack verursacht habe. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hielt es jedoch für sehr unwahrscheinlich, dass eine Katze derartige Lackschäden verursachen könne. Es ist unplausibel, dass eine Katze mit ausgefahrenen Krallen über eine glatte Oberfläche läuft, da sie dadurch ihre Haftung verliert. Diese erhält sie nur, wenn die weichen Ballen zum Einsatz kommen. Lediglich winzige Lackverschrammungen könnten durch anhaftende Sandkörner in der Pfotenbehaarung entstehen. Die Klage des Fahrzeughalters auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von DM 3.939 wurde daher abgewiesen.
Amtsgericht Celle, Az.:16C187/97
Nachbar muß fremde
Katze auf der eigenen Fahrzeughaube nicht hinnehmen
Katzenbesitzer
haben dafür zu sorgen, daß ihre Lieblinge die Autos
der Nachbarschaft weder als Ruheplätzchen noch als Teil
ihrer Laufstrecke benutzen. Wem dies nicht gelingt, dem
drohen Ordnungsgelder oder bei Lackschäden durch
Katzenkrallen sogar Schadensersatzforderungen.
Dies entschied das
Landgericht Lüneburg: Zwar bestehe in der Nachbarschaft
grundsätzlich eine sog. "Duldungspflicht"
wenn das Tier über fremde Grundstücke laufe, doch ende
diese spätestens dann, wenn der Stubentiger Fahrzeuge
betrete, beschmutze oder gar beschädige
Die Rechtszeitschrift "Deutsches Autorecht" berichtet auf Seite 271 über ein wenig tierfreundliches Urteil, das vom Landgericht Lüneburg (Az.: 1 S 198/99 vom 27.1.2000) gefällt wurde. Danach besteht zwar im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses grundsätzlich eine so genannte Duldungspflicht, wenn Katzen auf die angrenzenden Grundstücke wechseln. Dabei müssen sogar geringfügige Belästigungen hingenommen werden. Wenn eine Katze jedoch über die dort abgestellten Fahrzeuge läuft und sie beschmutzt oder beschädigt, muss dies nicht mehr geduldet werden. Da hilft es auch nicht, wenn der Katzenhalter auf das natürliche Verhalten dieser Tiere hinweist. Auch das Argument, es sei unmöglich, Katzen bei artgerechter Haltung von ihren Gewohnheiten abzubringen, ließ das Gericht nicht gelten. Es stellte in diesem Fall vielmehr die Interessen des Autohalters über die des Tierhalters.
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